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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wenker GmbH & Co. KG

ALLGEMEINES

Soweit das schriftliche Angebot seitens der Wenker GmbH & Co. KG (AN) nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen trifft, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (AG) finden keine Anwendung. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom AN schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen. Mündliche Absprachen haben nur Geltung, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Der AN ist berechtigt, die angebotenen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Leistungen des AN außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.

ANGEBOTE

Der AN erbringt reine Dienstleistungen, ohne dass ein Erfolg versprochen oder erbracht wird. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ergibt sich im Laufe der Durchführung der Arbeiten des AN die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht vorgesehen oder notwendig waren, so ist der AN berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige auf Kosten des AG durchzuführen, wenn die Mehrkosten 30% des geschätzten Gesamtkostenaufwandes nicht übersteigen. Die vom AN genannten Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Der AG ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen oder seine Forderung/Rechte abzutreten. Im Übrigen kann der AG Einwendungen, Einreden und Zurückbehaltungsrechte nur im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisses geltend machen.

ABFALLRECHTLICHE VERANTWORTUNG

Die durch den AN übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für den zu entsorgenden Abfallstoff. Die Pflichten des AN ruhen, solange die Entsorgung aus Gründen, die er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann oder sonstige Leistungshindernisse dieser Art bestehen. Der AG ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem AN infolge falscher Deklaration, nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen oder aus der Beschaffenheit des Abfalles entstehen. Der AN ist berechtigt, Abfallstoffe, die von der Deklaration und/oder Probe abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem AG die entsprechenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten zu berechnen. Der AG erkennt die vom AN evtl. gezogenen Rückstellproben ausdrücklich als Qualitätsmuster an. Der AG ist verpflichtet, evtl. Proben unversehrt / verplombt 6 Monate ab Beschriftungsdatum aufzubewahren.

BERECHNUNG

Für die Berechnung sind die vom AN festgestellten Gewichte oder Stückzahlen maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz berechtigen den AG nicht zur Beanstandung der Rechnung.

VEREINBARUNG ÜBER DIE GEGENLEISTUNG

Ändern sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, ist das Angebot den veränderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der Angebotsanpassung übermittelt der AN dem AG ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen kein Widerspruch, so gilt der angebotene neue Preis für alle Leistungen als vereinbart. Falls für die durchgeführten Arbeiten kein Angebot vorliegt, wird nach den jeweils gültigen Listenpreisen abgerechnet. Eventuell eingeräumte Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der AN ist berechtigt, in angemessenen Abständen Teilzahlungen zu verlangen.

HAFTUNG DES AG

Der AG haftet für alle Schäden, soweit er gegen obige Verpflichtungen verstößt, insbesondere beim Einfüllen / Übergabe von Stoffen, die entweder der Deklaration, der Probe oder der Genehmigung nicht entsprechen.

SACHMÄNGEL

Leistungen des AN, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistung. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Pflichtverletzung des AN und bei arglistigem Verschweigen. Der AG hat Sachmängel gegenüber dem AN unverzüglich schriftlich spätestens innerhalb von drei Tagen nach durchgeführter Arbeit zu rügen. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen 9. (Schadens-ersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche). Weiter-gehende oder andere als die unter 8. geregelten Ansprüche des AG gegen den AN und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis undaus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B.in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht beträgt 3.000.000 €. Der Schadensersatzanspruchfür die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AGs ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AG nach den unter 9. geregeltem, Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

GERICHTSSTAND

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist das Amtsgericht Gronau bzw. das Landgericht Münster.

GÜLTIGKEIT

Die Gültigkeit vorstehender Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Punkte nicht berührt.