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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wenker GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, Form
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen.

1.2. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich oder textlich erfolgen.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Kostenvoranschläge sowie vom Kunden oder einem Dritten übersandte und durch uns ausgefüllte Leistungsverzeichnisse.

2.2. Bei der Erklärung des Kunden, dass die angebotene Leistung ausgeführt werden soll (Auftrag) handelt es sich um ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages. Erst durch eine darauffolgende Auftragsbestätigung durch uns in Schrift- oder Textform oder durch die kurzfristige Ausführung nach Auftragserteilung kommt der jeweilige Vertrag zustande.

2.3. Sofern die benötigten Waren nicht bei uns vorrätig sind, bestellen wir diese erst nach dem Vertragsschluss. Etwaige Lieferverzögerungen durch unsere Lieferanten haben wir nicht zu verantworten.

2.4. An den Angeboten und den dazugehörigen Unterlagen (etwa Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen von TV-Befahrungen, Prüfungsprotokolle etc.) behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind diese unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

3. Beschaffenheit der Leistung
3.1. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit etc.) sowie die Darstellungen dieser sind nur annähernd genau, es sei denn, eine entsprechende Genauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

3.2. Bei Dienstleistungen, wie etwa Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten, ist lediglich eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten geschuldet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass teilweise Rückstände oder Ablagerungen verbleiben.

4. Mitwirkungspflichten
4.1. Der Kunde bestätigt mit seiner Beauftragung, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht werden kann und keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen.
4.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle angemessen zugänglich und unsere Leistungsausführung ohne Behinderung möglich ist.

So hat der Kunde uns insbesondere alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen und ihm verfügbaren Pläne und Zeichnungen des Leitungssystems vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören etwa Informationen über die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am Leitungssystem, von Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, durch Ausführung des Auftrages besonders gefährdete Materialien (z.B. Kunststoff, Blei, poröses und altersschwaches Material), stecken gebliebene Werkzeuge oder andere Materialien, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel sowie das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches. Auch dem erteilten Auftrag bereits vorangegangene Arbeiten und diesbezügliche Misserfolge bezüglich der Instandsetzung hat der Kunde uns unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.

Die Mitwirkungspflicht des Kunden beinhaltet auch die vorherige Verständigung und ggf. Einholung einer Zustimmung oder Genehmigung etwaiger Mieter, Eigentümer und/oder Dritter, die Zurverfügungstellung von Arbeits-, Fahrzeug- und Lagerflächen sowie Sanitäranlagen für die Monteure, die Bereitstellung von ausreichenden Stellplätzen sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser über die üblichen Anschlüsse.

4.3. Der Kunde ist bis zur Abnahme verpflichtet, die an die Baustelle gelieferten Waren vor Verschmutzung, Beschädigung, Diebstahl und Ähnlichem zu schützen.

4.4. Der Kunde hat angefallene Abfallstoffe gemäß der geltenden Gesetze zu deklarieren und zu entsorgen.

5. Fristen und Termine
5.1. Sofern keine verbindlichen Fristen in Schrift- oder Textform vereinbart sind, sind die von uns angeführten Fristen unverbindlich und dienen alleine der Orientierung.

5.2. Liefer- und Montagetermine sind gesondert zu vereinbaren. Sie stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.

5.3. Können wir nach vorheriger Terminvereinbarung aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Risiken (z.B. unvollständige Vorarbeiten, kein Wasser und Strom auf der Baustelle, fehlerhafte Terminvereinbarungen etc.) an dem vereinbarten Termin keine Leistung erbringen, sind wir berechtigt, die durch die vergebliche An- und Abreise entstandenen Kosten (insbesondere die vergebens aufgewandten Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu den im Vertrag vereinbarten Konditionen) in Rechnung zu stellen.

6. Preise
6.1. Unsere Preise verstehen sich stets als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

6.2. Bei den vereinbarten Preisen für das einzubauende Material handelt es sich um Einheitspreise, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung berechnet sich, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, nach den vertraglichen Einheitspreisen und der tatsächlich ausgeführten Menge.

6.3. Die Vergütung der Stundenlohnarbeiten berechnet sich nach den vertraglichen Stundenlöhnen und dem tatsächlichen Zeitaufwand.

6.4. Für den vereinbarten Vertragserfolg notwendige, aber im Vertrag nicht vorgesehene Neben-, Vor- oder Nacharbeiten werden im Stundenlohn zuzüglich Material abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt anhand des tatsächlichen Aufwands nach den im Vertrag vereinbarten Preisen. Ist im Vertrag kein Preis vereinbart, wird die Leistung gem. § 632 BGB nach den üblichen Preisen abgerechnet.

7. Abnahme
Wird im Falle einer Werkleistung die Abnahme nicht ausdrücklich verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Schrift- oder Textform als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Unsere Schlussrechnung steht einer entsprechenden Mitteilung gleich.

8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistung (Haftung bei Mängeln) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schriftlich bzw. textlich nicht etwas anderes geregelt ist.

Ist unser Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, gilt zusätzlich Folgendes:

8.2. Der Kunde hat einen Anspruch auf Nacherfüllung nach unserer Wahl; bei Fehlschlag der Nacherfüllung hat er das Recht der Minderung oder des Rücktritts. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, richten sich ausschließlich nach dem unten stehenden Abschnitt „9. Haftung“.

8.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, Vollendung der Leistung bzw. Lieferung. Bei Werkleistungen, die in der Herstellung/Planung/Wartung oder Veränderung eines Bauwerks bestehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere die fünfjährige Verjährung gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

8.4. Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB muss die unverzügliche Mängelanzeige schriftlich oder textlich erfolgen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

9. Haftung
9.1. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns oder auf einer Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.3. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag uns nach seinem

Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.

9.4. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 9.1. bis 9.3. übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die bei der Durchführung der Arbeiten an Rohrleitungen oder Geräten entstehen, die aufgrund von Überalterung, Brüchigkeit, Korrosion oder verfestigten Inkrustierungen besonders schadensanfällig sind, oder wenn Abwasserleitungen nicht ordnungsgemäß verlegt oder befestigt wurden und insbesondere nicht dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen

9.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Zahlungsbedingungen
10.1. Rechnungen werden mit Eingang beim Kunden fällig. Dem Kunden wird eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung gewährt. Nach dem Ablauf einer Frist von 30 Tagen seit Rechnungserhalt befindet sich der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

10.2 Dem Kunden werden kein Skonto oder ähnliche Abzüge gewährt, sofern nicht etwas anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist.

10.3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

10.4. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen reinen Kaufvertrag, sind wir berechtigt, eine Vorauszahlung in hälftiger Höhe der Angebotssumme zu verlangen.

10.5 Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, weitere Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung während der Vertragslaufzeit in Verzug war. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

10.6. Verlangen wir eine Abschlagszahlung, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern, bis die jeweilige Zahlung geleistet wird.

10.7. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, insoweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

10.8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns unser Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung vor.

11.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere ist er nicht berechtigt, diese zu verpfänden oder als Sicherheit zu übertragen.

11.3. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme) auf die Vorbehaltsware und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns die Zugriffsabsicht des Dritten bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

11.4. Bei Verarbeitung sowie Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt dies für uns; wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung.

12. Rücktritt, Kündigung
12.1 Wir können vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Kunde eine fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät, das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

12.2. Dauert eine erforderliche Warenzulieferung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne Pflicht zur Ersatzleistung für die fehlende Ausführung des Vertrages von diesem zurücktreten.

12.3. Kündigt der Kunde den Vertrag gem. § 648 BGB, wird vermutet, dass uns 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

13.2. Wir beteiligen uns nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

13.3. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreite ist – sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt – derjenige, an dem wir unseren Geschäftssitz (Gronau-Epe) haben. In sonstigen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.